Entgelt · Vertrag
Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB einer Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag
Der OGH bestätigt die Nichtigkeit einer Klausel in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, die Arbeitnehmern nach Beendigung eines befristeten Vertrags mit Wiedereinstellungszusage die Zahlung von Leasingraten für ein Dienstrad auferlegt. Die Entscheidung unterstreicht die Grenzen der Gehaltsumwandlung und die Reichweite der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB im Arbeitsverhältnis.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung (9 ObA 15/26k) mit einer Klausel in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag beschäftigt, die Arbeitnehmern nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses die Zahlung von Leasingraten für ein Dienstrad auferlegte. Dass das Berufungsgericht diese für unzulässig erklärte, bestätigt der OGH im Ergebnis. Die Entscheidung betont die Grenzen der Gehaltsumwandlung und die strenge Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.
Die klagende Arbeitgeberin und der beklagte Arbeitnehmer schlossen eine „Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag zur Überlassung eines Dienstrades im Wege der Gehaltsumwandlung“. Diese sah vor, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer ein geleastes Fahrrad überließ und die monatlichen Netto-Leasingraten vom Lohn abzog. Die hier gegenständliche Klausel bestimmte, dass Arbeitnehmern mit befristeten Verträgen, die außerhalb der Saison anderweitig beschäftigt oder beim AMS gemeldet waren, aber eine Wiedereinstellungszusage hatten, die Netto-Leasingraten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses direkt in Rechnung gestellt wurden.
Das Berufungsgericht Innsbruck bestätigte die Abweisung der Klage auf Ersatz der Leasingraten für drei Monate. Die Klausel benachteilige den Arbeitnehmer gröblich und sei daher nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig. Die Arbeitgeberin erhob daraufhin eine außerordentliche Revision zum OGH.
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB zu unterziehen, sei korrekt. Die Klausel lege keine der beiderseitigen Hauptleistungen fest, sondern ändere das arbeitsvertragliche Leistungsversprechen ab. Sie dehnte die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers sogar auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus, was eine unzulässige Benachteiligung darstelle.
Der OGH betonte, dass der Begriff der „Hauptleistung“ eng auszulegen sei. Nur die essentialia negotii in ihrer individuellen Umschreibung seien von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Klauseln, die das Leistungsversprechen einschränken oder verändern, unterlägen hingegen der Kontrolle. Die Revision zeige keine Argumente auf, die für eine isolierte Betrachtung der Klausel sprechen könnten.
Die Entscheidung bestätigt die strenge Auslegung des § 879 Abs 3 ABGB:
Der OGH verwies zudem darauf, dass allein der Umstand, dass eine Rechtsfrage in vielen Fällen auftritt, nicht ihre Erheblichkeit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründet. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Gestaltung von Zusatzvereinbarungen im Arbeitsrecht, insbesondere bei Modellen wie dem Dienstrad-Leasing:
Die Entscheidung unterstreicht, dass die Rechtsprechung des OGH auch bei modernen Arbeitsmodellen wie dem Dienstrad-Leasing die Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer in den Vordergrund stellt. Arbeitgeber sind gut beraten, solche Vereinbarungen rechtlich abzusichern, um kostspielige Prozesse zu vermeiden.
Badalec, OGH zu Gehaltsumwandlung: Dienstrad-Leasing-Klausel unwirksam, arbeitsrecht-aktuell.at vom 11.4.2026 (abgefragt ).