Entgelt · Insolvenz
Stolpersteine für Beschäftigte in der Arbeitgeber-Insolvenz
Der OGH bestätigte die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision im Zusammenhang mit Insolvenz-Ausfallgeld. Entscheidend war die Frage, ob ein Arbeitnehmer, der trotz ausbleibender Lohnzahlungen im Unternehmen verblieb, einen Fremdvergleich besteht. Die Entscheidung unterstreicht die Grenzen des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied mit Beschluss vom 28. Jänner 2026 (8 ObS 6/25b) über die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision in einer arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheit. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Arbeitnehmer, der trotz ausbleibender Lohnzahlungen im Unternehmen verblieb, später im Fall der Arbeitgeberinsolvenz Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld hat. Die Entscheidung betont die Bedeutung des Fremdvergleichs und die Grenzen des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld.
Der Kläger war seit Juni 2019 als Betriebsleiter tätig und in die kaufmännische Leitung des Unternehmens eingebunden. Aufgrund behördlicher Auflagen wurde der Betrieb im Jänner 2020 stillgelegt. Ab Februar 2021 erhielt der Kläger keine Zahlungen mehr, die er auch nicht einzutreiben versuchte. Nach gescheiterter Investorensuche wurde im November 2021 das Insolvenzverfahren eröffnet, und das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde mit Ende Jänner 2022 gekündigt. Der Kläger begehrte Insolvenz-Ausfallgeld für seine ausstehenden Lohnansprüche.
Der OGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts, das die Klage abgewiesen hatte. Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen (§ 508a Abs 2 ZPO). Der OGH führte aus, dass das Verhalten des Klägers, der trotz ausbleibender Lohnzahlungen und Stilllegung des Betriebs im Unternehmen verblieb, einem Fremdvergleich nicht standhalte. Dies gelte insbesondere aufgrund seiner Einbindung in die Unternehmensführung und der vergleichsweise kurzen Beschäftigungsdauer.
Der OGH verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach ein Arbeitnehmer, der trotz ausbleibender Lohnzahlungen im Unternehmen bleibt und keine ernsthaften Versuche unternimmt, die ausstehenden Beträge einzutreiben, in der Regel beabsichtigt, seine Ansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen. Ein solches Verhalten führe zum Anspruchsverlust, wenn es nämlich darauf abzielt, das Finanzierungsrisiko des Arbeitgebers auf den Fonds zu verlagern. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht vordergründig die Absicht hatte, den Fonds sittenwidrig zu schmälern, er dies aber mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen habe.
Bei „durchschnittlichen Arbeitnehmern“ werde dieser Schluss üblicherweise erst bei deutlich über sechs Monaten liegenden Entgeltrückständen gezogen. Bei Personen mit besonderer Nahebeziehung zum Arbeitgeber, wie Familienangehörigen oder Gesellschaftern, liege ein bedingter Vorsatz der Inanspruchnahme des Fonds hingegen bereits bei kürzeren Entgeltrückständen nahe. Zudem sei die Beschäftigungsdauer zu berücksichtigen: Je kürzer die Tätigkeit, desto schneller wäre ein typischer Arbeitnehmer ausgetreten.
Der OGH betonte, dass der Zweck des Insolvenz-Entgelt-Sicherungsgesetzes (IESG) darin besteht, Entgeltansprüche von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers sozialversicherungsrechtlich abzusichern. Versichert ist das Risiko des gänzlichen oder teilweisen Verlustes von Entgeltansprüchen, auf die Arbeitnehmer zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen sind. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die darauf abzielen, das Finanzierungsrisiko des Arbeitgebers auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu verlagern, sind nichtig.
Entscheidend ist, ob ein typischer Arbeitnehmer, bei dem der Interessengegensatz und das Bewusstsein des Risikos des Entgeltverlustes voll ausgeprägt sind, nur deshalb im Arbeitsverhältnis verbleibt, weil er billigend in Kauf nimmt, dass letztlich der Fonds für seine Ansprüche aufkommen werde. Diese Beurteilung erfolgt im Rahmen eines Fremdvergleichs. Subjektive Erwartungen des Arbeitnehmers, wie die Hoffnung auf einen Investor oder eine Besserung der Geschäftslage, sind dabei nicht maßgeblich, da das wirtschaftliche Risiko der Unternehmensführung typischerweise nicht von den Arbeitnehmern getragen wird.
Die Entscheidung des OGH unterstreicht die Bedeutung des Fremdvergleichs bei der Beurteilung von Ansprüchen auf Insolvenz-Ausfallgeld. Arbeitnehmer, die trotz ausbleibender Lohnzahlungen im Unternehmen verbleiben, riskieren den Verlust ihres Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld, wenn ihr Verhalten nicht dem eines typischen Arbeitnehmers entspricht. Besonders betroffen sind Personen mit besonderer Nahebeziehung zum Arbeitgeber oder kurzer Beschäftigungsdauer.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich dieser Risiken bewusst sein. Arbeitnehmer sollten bei ausbleibenden Lohnzahlungen frühzeitig rechtliche Schritte einleiten, um ihren Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nicht zu gefährden. Arbeitgeber wiederum sollten darauf achten, dass Lohnzahlungen nicht willkürlich ausgesetzt werden, um spätere Ansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu vermeiden.
Die Entscheidung zeigt zudem, dass die Frage, ob das Verhalten eines Arbeitnehmers einem Fremdvergleich standhält, nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden kann. Dies schränkt die Möglichkeiten einer Anrufung des OGH in solchen Fällen ein.
Badalec, OGH: Verlust von Insolvenz-Ausfallgeld bei zu hohen Lohnrückständen, arbeitsrecht-aktuell.at vom 15.3.2026 (abgefragt ).