Betriebsrat

OGH: Herausgabe von Arbeitnehmerkontaktdaten an den Betriebsrat

Rechtmäßigkeit der Übermittlung von E-Mail-Adressen und Telefonnummern

19. April 2026 · Aktualisiert 20. April 2026 · Mag. Christopher Badalec · ~3 min
Eine Person in orangefarbener Kleidung sitzt auf einer Bank und schaut auf ihr Handy. Neben ihr steht ein orangefarbenes Fahrrad und eine große Umhängetasche. Im Hintergrund sieht man Bäume und Gebäude, die für eine städtische Umgebung typisch sind.
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© János Korom Dr. · Quelle · CC BY-SA 2.0

Der OGH entscheidet in 6 ObA 2/23x, dass ein Betriebsrat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer hat. Die Übermittlung von Telefonnummern ist hingegen nicht zwingend erforderlich.

Beitragsserie
Neues aus der Rechtsprechung
Teil 6 von 9
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Sachverhalt

Die beklagte Partei, ein Essens-Zustelldienst mit Fahrradboten, kommuniziert mit ihren Arbeitnehmern primär per E-Mail oder Telefon. Die Arbeitnehmer sind dezentral organisiert, und ein beträchtlicher Teil beginnt und beendet den Dienst von zu Hause oder anderen Orten aus. Der klagende Betriebsrat begehrte die Herausgabe der E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Arbeitnehmer sowie einen E-Mail-Verteiler, um seine Aufgaben effektiv erfüllen zu können. Die Beklagte lehnte dies ab und berief sich auf datenschutzrechtliche Bedenken sowie die fehlende Einwilligung der Arbeitnehmer.

Im Berufungsverfahren wurde die Beklagte zur Übermittlung der E-Mail-Adressen und Telefonnummern verpflichtet. Die Beklagte erhob daraufhin eine außerordentliche Revision, in der sie die begehrte Datenübermittlung für unzulässig argumentierte.

Die Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof (6 ObA 2/23x) gab der Revision teilweise statt und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die zentralen Punkte der Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen

Der OGH bejahte den Anspruch des Betriebsrats auf Herausgabe der E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Zweck des § 72 ArbVG, der dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Sacherfordernisse zur Verfügung stellen soll. Da die E-Mail-Adressen ein zentrales Kommunikationsmittel der Beklagten mit den Arbeitnehmern darstellen, ist der Betriebsrat auf diese angewiesen, um seine Aufgaben effektiv wahrnehmen zu können.

Datenschutzrechtlich ist die Übermittlung der E-Mail-Adressen nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO zulässig. Der OGH führte aus, dass ein berechtigtes Interesse des Betriebsrats und der Belegschaft an einer effizienten Kommunikation besteht. Die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Arbeitnehmer überwiegen in diesem Fall nicht, da die Kontaktaufnahme durch den Betriebsrat im beruflichen Kontext erfolgt und keine unzumutbare Beeinträchtigung der Privatsphäre darstellt.

2. Kein Anspruch auf Herausgabe der Telefonnummern

Hinsichtlich der Telefonnummern verneinte der OGH einen Anspruch des Betriebsrats. Ein berechtigtes Interesse an der Bekanntgabe der Telefonnummern sei nur gering ausgeprägt, da bei regelmäßiger Nutzung der E-Mail-Adressen eine zeitnahe Kontaktaufnahme auch per E-Mail möglich sei. Somit sei die Übermittlung der Telefonnummern nicht erforderlich.

Rechtliche Einordnung

1. Sacherfordernisse nach § 72 ArbVG

Der OGH bestätigte, dass der Anspruch auf Zurverfügungstellung von Sacherfordernissen nach § 72 ArbVG dynamisch zu interpretieren ist. Dazu zählen auch moderne Kommunikationsmittel wie E-Mail-Adressen, sofern diese für die Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sind. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung, die dem Betriebsrat Zugang zu internen Kommunikationsnetzen gewährt, um eine effiziente Kommunikation mit den Arbeitnehmern zu ermöglichen.

2. Datenschutzrechtliche Zulässigkeit

Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenübermittlung wurde vom OGH unter Berufung auf Art 6 Abs 1 lit f DSGVO bejaht. Der OGH verwies auf die „Sphärenharmonie“ zwischen Betriebsverfassungs- und Datenschutzrecht und betonte, dass die Grundsätze der Entscheidung 6 ObA 1/14m auch unter der Geltung der DSGVO fortgelten. Demnach sind Datenverarbeitungen im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse des Betriebsrats in der Regel zulässig, sofern sie für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.

Fazit für die Praxis

Die Entscheidung des OGH unterstreicht die Bedeutung einer effizienten Kommunikation zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern. Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Betriebsrat die für seine Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst auch die Herausgabe von E-Mail-Adressen, sofern diese im Betrieb als primäres Kommunikationsmittel genutzt werden.

Hinsichtlich des Erhaltsauch der Telefonnummern lag im vorliegenden Fall für den Betriebsrat keine ausreichende Notwendigkeit vor. Ein Anspruch auf deren Herausgabe besteht nur dann, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann, das über die Möglichkeiten der E-Mail-Kommunikation hinausgeht.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeber bei der Kommunikation mit dem Betriebsrat sicherstellen müssen, dass diesem die notwendigen Kontaktdaten der Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden. Gleichzeitig sollten sie jedoch die datenschutzrechtlichen Vorgaben beachten und sicherstellen, dass die Übermittlung der Daten auf das notwendige Maß beschränkt bleibt. Wie die gegenständliche Entscheidung zeigt, hängt es von der Gestaltung in der betrieblichen Praxis ab, welche Daten wirklich zur Kommunikation zwischen Betriebsrat und Belegschaft notwendig sind.

Betriebsräte sollten ihre Ansprüche auf Zurverfügungstellung von Sacherfordernissen klar begründen und bedenken, dass diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben tatsächlich erforderlich sein müssen. Arbeitgebern ist wohl im Zweifel weiterhin anzuraten, vor unklaren Datenweitergaben eine gerichtliche Klärung anzustreben.

Zitiervorschlag

Badalec, OGH: Herausgabe von Arbeitnehmerkontaktdaten an den Betriebsrat, arbeitsrecht-aktuell.at vom 19.4.2026 (abgefragt ).

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