Freier Dienstvertrag
Maßgeblichkeit der persönlichen Abhängigkeit abermals betont.
Der OGH bestätigt in seiner Entscheidung 8 ObA 2/26s die Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und freiem Dienstvertrag. Eine Radiologin scheiterte mit ihrer Klage auf Feststellung eines Dienstverhältnisses, da die persönliche Abhängigkeit fehlte. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Gesamtbetrachtung aller Umstände.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit Beschluss vom 20. Februar 2026 (8ObA2/26s) eine außerordentliche Revision zurückgewiesen, mit der eine Radiologin die Feststellung eines Dienstverhältnisses mit einer Privatklinik erstrebt hatte. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung zur Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und freiem Dienstvertrag.
Die Klägerin, eine Radiologin, unterhielt in den Räumlichkeiten einer von der Beklagten betriebenen Privatklinik eine Wahlarztordination. Sie beanspruchte die Feststellung eines Dienstverhältnisses und stützte sich dabei auf das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Die Vorinstanzen kamen jedoch übereinstimmend zum Schluss, dass die Klägerin nicht als „echte“ Dienstnehmerin einzustufen sei, da die Merkmale persönlicher Abhängigkeit nicht überwogen.
Die Beklagte stellte der Klägerin zwar mietfrei Räumlichkeiten, Geräte und Infrastruktur sowie nichtärztliches Personal zur Verfügung. Die Klägerin hatte jedoch ihre Arbeitsabläufe selbst gestalten können, war an keine Weisungen gebunden und konnte ihre Leistungen auch von zu Hause aus oder durch eine selbst bezahlte Vertretung erbringen. Zudem erfolgte die Entgeltabrechnung nicht nach Zeit, sondern nach der Anzahl der erstellten Befundungen.
Der OGH bestätigte die Beurteilung der Vorinstanzen und wies die Revision als unzulässig zurück. Die Entscheidung stützt sich auf die etablierte Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und freiem Dienstvertrag:
Der OGH betonte, dass die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit nicht alle gemeinsam vorliegen müssen. Entscheidend sei eine Gesamtbetrachtung, bei der die Merkmale nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung zu bewerten sind. Im konkreten Fall überwogen die Merkmale eines freien Dienstvertrags, da die Klägerin ihre Arbeitsabläufe frei gestalten konnte und keine persönliche Weisungsgebundenheit bestand.
Die Entscheidung knüpft an die ständige Rechtsprechung des OGH an, wonach die Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und freiem Dienstvertrag anhand einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat. Dabei sind folgende Kriterien maßgeblich:
Der OGH verwies darauf, dass sachliche Weisungen (z. B. zur Art der Dienstleistung) auch bei freien Dienstverträgen und Werkverträgen vorkommen können, während persönliche Weisungen (z. B. zur Gestaltung der Dienstleistung) typisch für Arbeitsverträge sind. Im vorliegenden Fall fehlte es an solchen persönlichen Weisungen, sodass die Klägerin nicht als Dienstnehmerin qualifiziert werden konnte.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen vertraglichen Gestaltung und Dokumentation, um die Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und freiem Dienstvertrag klar zu regeln. Für die Praxis ergeben sich folgende Leitsätze:
Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte bei der Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und freiem Dienstvertrag einen Spielraum haben, der nur bei offensichtlichen Fehlbeurteilungen korrigiert wird. Eine klare vertragliche Regelung und eine darauf abgestimmte Praxis sind daher essenziell, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
Badalec, OGH: Abgrenzung Arbeitsvertrag und freier Dienstvertrag, arbeitsrecht-aktuell.at vom 15.3.2026 (abgefragt ).