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OGH: Nachtfaktor-Zeitguthaben und Entgeltfortzahlung im Krankenstand

Kein Einfluss auf Bemessungsgrundlage bei Ruhestandsversetzung

15. März 2026 · Aktualisiert 19. April 2026 · Mag. Christopher Badalec · ~3 min
ASG Wien Eingang
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Der OGH entschied, dass Nachtfaktor-Zeitguthaben nicht in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankenstand einfließen, wenn sie erst nachträglich aufgrund einer Ruhestandsversetzung ausbezahlt werden. Die Entscheidung betont den Unterschied zwischen Entgelt und Zeitausgleich.

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Teil 1 von 9
OGH: Abgrenzung Arbeitsvertrag und freier Dienstvertrag →

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass Nachtfaktor-Zeitguthaben, die aufgrund von Nachtarbeit erworben, aber erst nachträglich wegen Ruhestandsversetzung ausbezahlt wurden, nicht in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankenstand einzubeziehen sind. Die Entscheidung unterstreicht die Abgrenzung zwischen Entgelt und Zeitausgleich und bestätigt die bisherige Rechtsprechung.

Sachverhalt

Der Kläger war von 1981 bis 2022 bei einer Aktiengesellschaft der ÖBB (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) beschäftigt. Vor seinem Ruhestand am 1. Oktober 2022 befand er sich von April bis September 2022 im Krankenstand. Während seiner aktiven Dienstzeit erwarb er Nachtfaktor-Zeitguthaben gemäß § 8 des Kollektivvertrags zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-KV), die ihm nachträglich aufgrund seiner Ruhestandsversetzung ausbezahlt wurden. Der Kläger begehrte, dass diese Nachtfaktor-Zeitguthaben in den Nebenbezugsdurchschnitt der letzten drei Monate vor dem Krankenstand einbezogen werden, um die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung zu erhöhen.

Die Entscheidung

Der OGH wies die außerordentliche Revision des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Die zentralen Punkte der Begründung sind:

  • Kein Entgeltcharakter von Nachtfaktor-Zeitguthaben: Der Nachtfaktor von 0,8 gemäß § 8 Abs. 3 Arbeitszeit-KV führt nicht zu einem zusätzlichen Entgelt, sondern zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit. Die Gewährung von Ersatzruhezeit gleicht die Mehrdienstleistung während der Nacht aus und ist daher kein Entgelt im Sinne der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB).
  • Ausfallsprinzip: Nach dem Ausfallsprinzip (§ 16 AVB, § 2 EFZG, § 8 AngG) hat ein Arbeitnehmer während des Krankenstands Anspruch auf jenes Entgelt, das er ohne die Arbeitsunfähigkeit verdient hätte. Der Kläger hatte jedoch weder während des Krankenstands noch in den drei Monaten davor einen Anspruch auf Barabgeltung der Nachtfaktor-Zeitguthaben. Dieser entstand erst nachträglich aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • Klare vertragliche Regelungen: Die AVB und die Durchführungsrichtlinien zu § 16 AVB definieren genau, welche Nebenbezüge in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung einfließen. Nachtfaktor-Zeitguthaben sind darin nicht genannt.
  • Keine konkludente Vertragsänderung: Der Kläger konnte nicht darlegen, dass eine langjährige Praxis oder ein schlüssiges Verhalten des Arbeitgebers eine konkludente Vertragsänderung begründet hätte.

Rechtliche Einordnung

Die Entscheidung des OGH bestätigt die bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Entgelt und Zeitausgleich. Nachtfaktor-Zeitguthaben dienen der Kompensation von Nachtarbeit durch Freizeitausgleich und sind kein Entgeltbestandteil. Sie fallen daher nicht unter die Regelungen der Entgeltfortzahlung im Krankenstand, die sich auf tatsächlich verdientes Entgelt beziehen.

Der OGH betont, dass der Nachtfaktor gemäß § 8 Arbeitszeit-KV kein zusätzliches Entgelt darstellt, sondern eine andere Verteilung der Arbeitszeit ermöglicht. Die Barabgeltung von Zeitguthaben erfolgt erst bei Beendigung des Dienstverhältnisses und hat daher keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung während des Krankenstands.

Die Entscheidung ist auch im Kontext einer den Arbeitgeber betreffenden ÖBB-Reform aus 2004 zu sehen, die eine Anpassung des Dienstrechts an arbeitsrechtliche Branchenstandards vorsah. Die AVB und der Arbeitszeit-KV regeln die Barabgeltung von Nachtfaktor-Zeitguthaben explizit als Ausnahmefall, ohne dass diese als Entgeltbestandteil qualifiziert werden.

Fazit für die Praxis

Die Entscheidung liefert in der Bedeutung über den konkreten Arbeitgeber hinausgehende Hinweise für die Praxis:

  • Keine Einbeziehung von Zeitguthaben ohne Entgeltcharakter: Arbeitgeber müssen solche Zeitguthaben nicht in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankenstand einbeziehen, wenn diese erst nachträglich ausbezahlt werden.
  • Klare Abgrenzung zwischen Entgelt und Zeitausgleich: Nachtfaktor-Zeitguthaben sind als Zeitausgleich zu qualifizieren und nicht als Entgelt. Dies gilt auch für fiktiv zu erbringende Arbeitsleistungen während des Krankenstands.
  • Rechtssicherheit für Arbeitgeber: Die Entscheidung bestätigt, dass die AVB und der Arbeitszeit-KV klare Regelungen enthalten, die keine Ausweitung der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung zulassen.
  • Keine Privilegierung von Ruhestandsversetzten: Arbeitnehmer, die aufgrund von Ruhestandsversetzung ihre Zeitguthaben ausbezahlt bekommen, werden nicht privilegiert. Die Entgeltfortzahlung im Krankenstand bleibt von solchen nachträglichen Zahlungen unberührt.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankenstand weiterhin auf die klar definierten Entgeltbestandteile gemäß AVB und Arbeitszeit-KV abstellen können. Nachtfaktor-Zeitguthaben sind davon ausgenommen, solange sie nicht als Entgelt im Sinne der vertraglichen Regelungen qualifiziert werden.

Zitiervorschlag

Badalec, OGH: Nachtfaktor-Zeitguthaben und Entgeltfortzahlung im Krankenstand, arbeitsrecht-aktuell.at vom 15.3.2026 (abgefragt ).

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