Arbeitszeit · Entgeltfortzahlung · Entgelt · Krankenstand
Kein Einfluss auf Bemessungsgrundlage bei Ruhestandsversetzung
Der OGH entschied, dass Nachtfaktor-Zeitguthaben nicht in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankenstand einfließen, wenn sie erst nachträglich aufgrund einer Ruhestandsversetzung ausbezahlt werden. Die Entscheidung betont den Unterschied zwischen Entgelt und Zeitausgleich.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass Nachtfaktor-Zeitguthaben, die aufgrund von Nachtarbeit erworben, aber erst nachträglich wegen Ruhestandsversetzung ausbezahlt wurden, nicht in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankenstand einzubeziehen sind. Die Entscheidung unterstreicht die Abgrenzung zwischen Entgelt und Zeitausgleich und bestätigt die bisherige Rechtsprechung.
Der Kläger war von 1981 bis 2022 bei einer Aktiengesellschaft der ÖBB (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) beschäftigt. Vor seinem Ruhestand am 1. Oktober 2022 befand er sich von April bis September 2022 im Krankenstand. Während seiner aktiven Dienstzeit erwarb er Nachtfaktor-Zeitguthaben gemäß § 8 des Kollektivvertrags zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-KV), die ihm nachträglich aufgrund seiner Ruhestandsversetzung ausbezahlt wurden. Der Kläger begehrte, dass diese Nachtfaktor-Zeitguthaben in den Nebenbezugsdurchschnitt der letzten drei Monate vor dem Krankenstand einbezogen werden, um die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung zu erhöhen.
Der OGH wies die außerordentliche Revision des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Die zentralen Punkte der Begründung sind:
Die Entscheidung des OGH bestätigt die bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Entgelt und Zeitausgleich. Nachtfaktor-Zeitguthaben dienen der Kompensation von Nachtarbeit durch Freizeitausgleich und sind kein Entgeltbestandteil. Sie fallen daher nicht unter die Regelungen der Entgeltfortzahlung im Krankenstand, die sich auf tatsächlich verdientes Entgelt beziehen.
Der OGH betont, dass der Nachtfaktor gemäß § 8 Arbeitszeit-KV kein zusätzliches Entgelt darstellt, sondern eine andere Verteilung der Arbeitszeit ermöglicht. Die Barabgeltung von Zeitguthaben erfolgt erst bei Beendigung des Dienstverhältnisses und hat daher keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung während des Krankenstands.
Die Entscheidung ist auch im Kontext einer den Arbeitgeber betreffenden ÖBB-Reform aus 2004 zu sehen, die eine Anpassung des Dienstrechts an arbeitsrechtliche Branchenstandards vorsah. Die AVB und der Arbeitszeit-KV regeln die Barabgeltung von Nachtfaktor-Zeitguthaben explizit als Ausnahmefall, ohne dass diese als Entgeltbestandteil qualifiziert werden.
Die Entscheidung liefert in der Bedeutung über den konkreten Arbeitgeber hinausgehende Hinweise für die Praxis:
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankenstand weiterhin auf die klar definierten Entgeltbestandteile gemäß AVB und Arbeitszeit-KV abstellen können. Nachtfaktor-Zeitguthaben sind davon ausgenommen, solange sie nicht als Entgelt im Sinne der vertraglichen Regelungen qualifiziert werden.
Badalec, OGH: Nachtfaktor-Zeitguthaben und Entgeltfortzahlung im Krankenstand, arbeitsrecht-aktuell.at vom 15.3.2026 (abgefragt ).