Entgelt · Vertragsauflösung und Bestandsschutz · Entlassung und vorzeitige Beendigung
Wann sich eine Gesellschaft auf ihre unverschuldete Handlungsunfähigkeit berufen kann
Nach dem unerwarteten Tod ihres Alleingesellschafter-Geschäftsführers stand eine GmbH ohne Organ da – und ihre einzige Mitarbeiterin ohne Gehalt. Ihr Austritt war berechtigt, eine Kündigungsentschädigung bekam sie dennoch nicht: § 29 AngG verlangt zusätzlich ein Verschulden des Arbeitgebers, und daran fehlte es, weil auch die Verlassenschaft als Alleingesellschafterin handlungsunfähig war (8 ObA 40/25b).
Bleibt das Gehalt aus, kann der Arbeitnehmer vorzeitig austreten. Dass dieser Austritt berechtigt ist, heißt aber noch nicht, dass ihm auch eine Kündigungsentschädigung zusteht – also jener Ersatz für das Entgelt, das er bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin verdient hätte. § 29 AngG verlangt dafür zusätzlich, dass den Arbeitgeber am Austrittsgrund ein Verschulden trifft. Diese zweite Stufe wird gerne übersehen, weil sie im Regelfall keine Rolle spielt: Wer nicht zahlt, hat das meist zu vertreten. Der OGH hatte nun einen Fall zu beurteilen, in dem genau das nicht zutraf, und hat die Revision ausdrücklich zur Klarstellung der Rechtslage zugelassen (8 ObA 40/25b).
Die Klägerin war seit Oktober 2013 als Officemanagerin bei einer GmbH beschäftigt, die als Bauträgerin, Immobilienmaklerin und Immobilienverwalterin tätig war; zuletzt war sie deren einzige Arbeitnehmerin. Alleingesellschafter und Geschäftsführer war ein und dieselbe Person. Er verstarb am 18.4.2023 unerwartet, nachdem er rund einen Monat im Krankenhaus gelegen und dort in ein Koma versetzt worden war. Vorkehrungen für den Fall seiner Verhinderung – eine Prokura etwa oder auch nur eine zweite Zeichnungsberechtigung für das Firmenkonto – waren nicht getroffen worden, und nach dem Eintritt der Erkrankung war das auch nicht mehr möglich gewesen.
Damit stand die Gesellschaft ohne Organ da. Die Klägerin, die als Einzige Einblick in die Geschäfte hatte, arbeitete zunächst weiter, auch auf Ersuchen der Mutter und der Witwe des Verstorbenen. Ihr Gehalt konnte sie sich mangels Zeichnungsberechtigung nicht selbst auszahlen. Als ihr im Juni 2023 die Witwe mitteilte, keine Lösung zu wissen, und auch der als Verlassenschaftskurator in Aussicht Genommene erklärte, derzeit keine Rechtshandlungen setzen zu können, war absehbar, dass keine Zahlungen mehr kommen würden.
Die Überlegung, die dann folgte, ist aufschlussreich: Eine einvernehmliche Auflösung schied aus, weil niemand befugt war, sie für die Gesellschaft zu vereinbaren; eine Selbstkündigung hätte eine Sperre des Arbeitslosengeldes nach sich gezogen. Die Klägerin kündigte daher gegenüber Mutter und Witwe an, wegen der ausbleibenden Zahlung austreten zu wollen. Dass sie doch noch Gehalt bekommen würde, sagte ihr niemand. Mit Schreiben vom 22.6.2023 erklärte sie den unverzüglichen vorzeitigen Austritt. Der Verlassenschaftskurator wurde erst am 1.8.2023 bestellt, zum Geschäftsführer der GmbH erst im Dezember 2023.
Eingeklagt wurden rund 22.000 EUR brutto an offenen Ansprüchen, darunter 13.387,06 EUR an Kündigungsentschädigung für die Zeit von 23.6. bis 30.9.2023. Das Erstgericht gab zur Gänze statt, das Berufungsgericht wies die Kündigungsentschädigung ab. Nur um diesen Betrag ging es noch.
Der OGH gab der Revision der Klägerin nicht Folge.
Ausgangspunkt ist die Zweistufigkeit des Gesetzes. Dass das Vorenthalten des Entgelts nach § 26 Z 2 AngG einen wichtigen Austrittsgrund bildet und die Klägerin daher berechtigt ausgetreten ist, war im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Für die Kündigungsentschädigung verlangt § 29 Abs 1 AngG aber eben zusätzlich ein Verschulden des Arbeitgebers am Austrittsgrund (RS0028605). Immerhin steht der Arbeitnehmer beim Beweis nicht schlecht da: Nach § 1298 ABGB hat der Arbeitgeber zu behaupten und zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Die Klägerin stützte sich auf zwei Überlegungen. Die erste: Der Geschäftsführer hätte schon zu Lebzeiten Vorsorge treffen müssen. Der OGH verneint eine solche Pflicht. Eine Rechtsgrundlage dafür ist nicht ersichtlich, und aus der bloßen Möglichkeit, Vorkehrungen zu treffen, folgt auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht noch keine Verpflichtung dazu. Für den Fall des fehlenden Geschäftsführers hat der Gesetzgeber ohnehin vorgesorgt: § 15a GmbHG sieht die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers vor, und antragsbefugt sind nach ständiger Rechtsprechung auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. Verpflichtet sind sie dazu allerdings nicht – aus einer unterbliebenen Antragstellung lässt sich kein Mitverschulden nach § 32 AngG ableiten. Umgekehrt, so der Senat, lässt sich aus dieser fehlenden Arbeitnehmerpflicht aber ebenso wenig eine Vorsorgepflicht des Arbeitgebers konstruieren.
Die zweite Überlegung führte auf die eigentlich neue Frage. Nach § 15 Abs 1 GmbHG muss eine GmbH einen Geschäftsführer haben; daraus leitet die Rechtsprechung eine Verpflichtung der Gesellschafter ab, nach dem Ableben des einzigen Geschäftsführers unverzüglich für die Vertretung zu sorgen (RS0122598). Verletzen sie diese schuldhaft, kann sich die Gesellschaft gegenüber ihren Arbeitnehmern nicht darauf berufen, unverschuldet handlungsunfähig zu sein. Ob das auch dann gilt, wenn die Gesellschafter ihrerseits unverschuldet handlungsunfähig sind, war bislang nicht entschieden.
Genau diese Konstellation lag vor: Alleingesellschafterin war die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Geschäftsführer, und diese war ohne bestellten Kurator selbst nicht handlungsfähig. Auch der Ausweg des § 810 Abs 1 ABGB, wonach der Erbe die Verlassenschaft besorgen kann, stand mangels Erbantrittserklärungen nicht offen. Auch eine Säumnis des Abhandlungsgerichts oder des Gerichtskommissionärs hätte man der Verlassenschaft nicht zurechnen können; behauptet wurde sie hier ohnehin nicht.
Man hätte hier mit dem Trennungsgrundsatz argumentieren können – jenem Prinzip, wonach die Sphäre der Gesellschaft von jener ihrer Gesellschafter zu trennen ist. Dann könnte sich die GmbH auf die Handlungsunfähigkeit ihrer Gesellschafter gerade nicht berufen. Der OGH lehnt das ab. Es liefe auf eine Verschuldensfiktion hinaus, die sich dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Und der Sache nach geht es um die Verhinderung des Gesellschafters bei der Abstimmung in der Generalversammlung, also um die gesellschaftsinterne Willensbildung – die verbleibt in der Sphäre der Gesellschaft, weshalb der Konflikt mit dem Trennungsgrundsatz nur scheinbar besteht.
Für die Zeit bis zur Bestellung des Kurators war der Beklagten damit kein Verschulden vorzuwerfen. Ob ab dem 1.8.2023 anderes gälte, musste offenbleiben. Der Austritt war am 22.6.2023 bereits wirksam erklärt; eine spätere Säumnis konnte dafür nicht mehr ursächlich werden. Der Senat verweist an dieser Stelle aber auf 8 ObA 192/97m, wo schon eineinhalb Monate Untätigkeit ein Verschulden der Gesellschaft begründet haben.
Die Entscheidung schließt eine Lücke, die bisher kaum aufgefallen ist, weil sie sich nur in einer sehr speziellen Lage auftut. Die bisherige Judikatur zur Handlungsunfähigkeit nach dem Tod des einzigen Geschäftsführers ist arbeitnehmerfreundlich: Weil die Gesellschafter zum Handeln verpflichtet sind, gelten Erklärungen der Arbeitnehmer (etwa die Geltendmachung von Ansprüchen, Beendigungserklärungen oder die Mitteilung, arbeitsbereit zu sein) bereits in jenem Zeitpunkt als zugegangen, in dem versucht wurde, sie der unvertretenen Gesellschaft zuzustellen. Diese Zugangsfiktion setzt aber voraus, dass es überhaupt jemanden gibt, den die Handlungspflicht trifft. Bei der Ein-Personen-GmbH, deren Alleingesellschafter zugleich der verstorbene Geschäftsführer war, ist das nicht der Fall, solange die Verlassenschaft unvertreten bleibt.
Das Ergebnis ist für die Arbeitnehmerin hart, aber systemkonform. Sie ist berechtigt ausgetreten, ihre Gehälter samt Sonderzahlungen bis zum Austritt hat sie zugesprochen bekommen – nur eben nicht den Ersatz für die Zeit danach. Die Kündigungsentschädigung ist ihrer Natur nach ein Schadenersatzanspruch, und der setzt ein Verschulden voraus. Wo niemanden ein Verschulden trifft, bleibt der Schaden dort liegen, wo er eingetreten ist.
Praktisch bedeutsamer als die entschiedene ist die offen gelassene Frage. Ab der Bestellung eines Vertreters für die Verlassenschaft läuft die Uhr: Dann gibt es wieder jemanden, den die Pflicht trifft, für einen Geschäftsführer zu sorgen, und aus dessen Untätigkeit dürfte sich sehr wohl ein Verschulden der Gesellschaft ergeben. Wäre die Klägerin einige Wochen länger geblieben und erst im Herbst ausgetreten, hätte der Fall durchaus anders ausgehen können. Wer in einer solchen Lage berät, sollte das Datum der Kuratorbestellung daher genau im Auge behalten.
Ein berechtigter Austritt und eine Kündigungsentschädigung sind zweierlei. Wer als Arbeitgeber mit einer solchen Forderung konfrontiert ist, sollte die Verschuldensfrage gesondert prüfen und nicht als miterledigt betrachten. Zu beachten ist dabei allerdings die Beweislastverteilung des § 1298 ABGB – es genügt nicht, das Verschulden zu bestreiten, sein Fehlen ist darzulegen und zu beweisen.
Der OGH hat ausgesprochen, dass ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Lebensgefahr keine Rechtspflicht besteht, schon zu Lebzeiten für die Entgeltfortzahlung im Fall des Ablebens vorzusorgen. Das ist keine Empfehlung, es zu unterlassen. Gerade bei der Ein-Personen-GmbH mit Beschäftigten führt der Ausfall des einzigen Organs binnen weniger Wochen dazu, dass keine Löhne mehr fließen und die Mitarbeiter faktisch zum Austritt gedrängt werden. Eine Prokura bzw eine zweite Zeichnungsberechtigung für das Firmenkonto sind ohne großen Aufwand einzurichten und verhindern genau das.
Der Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG steht auch den Arbeitnehmern offen und ist häufig der bessere Weg als der sofortige Austritt. Verpflichtet sind sie dazu nicht, ein Mitverschulden droht ihnen also auch nicht. Wer aber austritt, bevor die Gesellschaft wieder handlungsfähig geworden ist, verliert unter Umständen genau jenen Anspruch, den er sich vom Austritt erwartet.
Badalec, OGH: Berechtigt ausgetreten – und trotzdem ohne Kündigungsentschädigung, arbeitsrecht-aktuell.at vom 13.9.2026 (abgefragt ).