Vertragsauflösung und Bestandsschutz

Kündigungsanfechtungsrecht gilt unter Umständen sogar für Geschäftsführungsorgane eines Vereins

Warum es für den betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungsschutz auf die konkrete Vertretungsbefugnis im Vereinsvorstand ankommt

12. Oktober 2026 · Aktualisiert 12. Oktober 2026 · Mag. Brigitte Sammer, LL.M. · ~4 min
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Der OGH stellt in 8 ObA 24/26a klar, dass Mitglieder eines nach den Vereinsstatuten vertretungsbefugten Organs nicht als Arbeitnehmer im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn gelten und daher keine Kündigung nach § 105 ArbVG anfechten können. Offen bleibt, ob dies für alle Vorstandsmitglieder oder nur für die tatsächlich vertretungsbefugten Personen wie Präsident und Kassier gilt. Der Beitrag analysiert frühere OGH-Entscheidungen, die besondere Organisationsstruktur von Vereinen und zeigt, warum nach Ansicht der Autorin nur vertretungsbefugte Organmitglieder vom betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungsschutz ausgenommen sind.

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Teil 2 von 2
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Entscheidung des OGH vom 19.08.2026

In der Entscheidung vom 19.08.2026 (8 ObA 24/26a) hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass Arbeitnehmer eines Vereins, die Mitglieder eines nach der Satzung zur Vertretung berufenen Organs sind, nicht als Arbeitnehmer im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn gelten und somit auch eine Kündigung bzw. Entlassung nicht gem. § 105 ArbVG anfechten können.

Wie mein Kollege Mag. Christopher Badalec in seinem Beitrag näher ausführt, knüpft die Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG an ein formales, leicht überprüfbares Kriterium an: die organschaftliche Vertretungsbefugnis, also die Befugnis, die juristische Person kraft ihrer Organisationsvorschriften nach außen zu vertreten. Diese Befugnis ergibt sich beim Verein aus seinen Statuten. Wer nach den Statuten dem vertretungsbefugten Organ angehört, ist, so der OGH in der zitierten Entscheidung, vom betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungsschutz (aber auch von der Vertretung durch den Betriebsrat und somit auch von Betriebsvereinbarungen) ausgenommen, auch wenn er intern kaum etwas zu entscheiden hat.

Die offene Frage

Eine für die Praxis äußerst wichtige Frage hat der OGH in dieser jüngsten Entscheidung aber nicht beantwortet: Was gilt, wenn – wie es häufig in Vereinsstatuten geregelt ist – nicht sämtliche Mitglieder eines Organs, sondern nur einzelne von ihnen vertretungsbefugt sind, wenn sich der Vorstand also beispielsweise aus Präsident, Vizepräsident, Schriftführer, Kassier und allenfalls noch weiteren Personen zusammensetzt, jedoch nur der Präsident, in bestimmten Fällen gemeinsam mit dem Kassier, vertretungsbefugt ist? Sind in diesem Fall sämtliche Mitglieder des Vorstands oder nur die konkret vertretungsbefugten, nämlich Präsident und Kassier, vom betriebsverfassungsrechtlichen Teil des ArbVG und damit auch vom Kündigungsschutz ausgenommen?

Der Wortlaut des Gesetzes „die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist“ würde auf sämtliche Mitglieder hindeuten. Aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes sowie früheren Entscheidungen des OGH ergibt sich m.E. aber eine andere Auslegung.

Frühere OGH-Entscheidungen

In einer frühen Entscheidung (vom 20.12.1989, 9 ObS 29/89) hat der OGH zum damaligen § 1 Abs 6 Z 2 IESG und seinem, dem heutigen § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG exakt entsprechenden Wortlaut (nämlich hinsichtlich Ausnahme vom IESG) bereits festgehalten, dass nur die vertretungsbefugten Personen, nämlich im damaligen Fall der Obmann und sein Stellvertreter, als vertretungsbefugte Organe im Sinne dieser Bestimmung galten, nicht aber die übrigen Mitglieder des Vorstandes, denen keine Vertretungsbefugnis zukam.

In einer späteren Entscheidung (vom 13.09.2012, 8 ObA 49/12g) hat er zu § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG betont, dass dieser Regelung die Wertung zugrunde liegt, dass einem Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit der Arbeitgeberseite zuzuordnen ist, die betriebsverfassungsgesetzliche Schutzwürdigkeit nicht zukommt. Der Gesetzgeber habe sich als Abgrenzungskriterium für das (organschaftliche) Vertretungsrecht entschieden.

In der Entscheidung vom 24.06.2021 (9 ObA 69/21v) hat der OGH, wiederum zur Frage des Anwendungsbereichs des § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG, nur auf „vertretungsbefugte Organmitglieder“, nicht jedoch auf das gesamte Organ verwiesen. Ob er dies bewusst auf die vertretungsbefugten Mitglieder einschränken wollte, lässt sich der Entscheidung jedoch nicht entnehmen.

Die besondere Organisationsstruktur der Vereine

Bei der Einführung des § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG hatte der Gesetzgeber vermutlich nur die Organisationsstruktur der GmbH und der AG vor Augen gehabt, in welcher alle Mitglieder der Geschäftsführung bzw. des Vorstands von Gesetzes wegen zwingend vertretungsbefugt sind.

Das Vereinsgesetz weicht jedoch entscheidend von diesem Grundsatz ab. Es lässt den Vereinsmitgliedern bei der Gestaltung der Statuten in diesem, wie auch in vielen anderen Bereichen, einen weiten Spielraum und legt in § 5 Abs 3 lediglich fest:

„Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Zu seinen Mitgliedern dürfen nur natürliche Personen bestellt werden. Mit der Geschäftsführung und der Vertretung können auch mehrere beziehungsweise verschiedene Vereinsorgane betraut sein. Innerhalb eines Vereinsorgans können die Geschäfte und Vertretungsaufgaben auch aufgeteilt werden.“

Es ist in Literatur und Judikatur anerkannt, dass die Vertretungsbefugnis nach außen auch nur einem Teil der Mitglieder des Leitungsorgans eingeräumt werden kann. Dementsprechend kommt es in der Praxis häufig vor, dass nur wenige Vorstandsmitglieder, so z.B. der Präsident und der Kassier, den Verein nach außen vertreten dürfen. Demgegenüber sind andere Mitglieder des Vorstands häufig zwar mit der Geschäftsführung, nicht aber der Vertretung des Vereins betraut. Sie entscheiden daher im Innenverhältnis Beschlüsse mit, dürfen aber Dritten gegenüber keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgeben. Nicht selten ist zusätzlich auch eine Geschäftsführung eingerichtet, die gelegentlich Vertretungsbefugnis besitzt.

Schlussfolgerungen

Wenn nun das entscheidende Abgrenzungskriterium für den Gesetzgeber die Vertretungsbefugnis war, so wäre nicht nachvollziehbar, warum die nicht vertretungsbefugten Mitglieder des Organs (sei es Vorstand oder Geschäftsführung oder wie auch immer das/die Leitungsorgan/e bezeichnet wird/werden) von dieser Gesetzesbestimmung umfasst und somit vom betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungsschutz ausgenommen sein sollen, nur, weil sie auch Teil dieses Organs sind.

Meiner Ansicht nach sind daher nur die vertretungsbefugten Personen des Vereins vom betriebsverfassungsrechtlichen Teil des ArbVG ausgenommen, nicht aber die nicht vertretungsbefugten Mitglieder des/der Leitungsorgans/e, die somit vom Betriebsrat vertreten werden, von Betriebsvereinbarungen umfasst sind und auch den betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungsschutz genießen.

Zitiervorschlag

Sammer, Kündigungsanfechtungsrecht gilt unter Umständen sogar für Geschäftsführungsorgane eines Vereins, arbeitsrecht-aktuell.at vom 12.10.2026 (abgefragt ).

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