Vertragsauflösung und Bestandsschutz

OGH: E-Mail ans Servicecenter ist keine Klage auf Zustimmung zur Entlassung

Zur Abgrenzung zwischen bloßem Auskunftsersuchen und verbesserungsfähiger Klage beim Entlassungsschutz nach § 12 MSchG

16. November 2025 · Aktualisiert 13. August 2026 · Mag. Christopher Badalec · ~5 min
OGH Iustitia Treppe
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© Hubertl · Quelle: Wikimedia Commons · CC BY-SA 4.0

Ein per E-Mail an das Servicecenter des Gerichts gerichtetes Ersuchen um Rechtsauskunft ersetzt die unverzüglich einzubringende Klage auf Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin auch dann nicht, wenn es gerichtsintern falsch weitergeleitet wird und unbeantwortet bleibt (OGH 30. 9. 2025, 8 ObA 19/25i).

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Schwangere Dienstnehmerinnen können nach § 12 MSchG nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts entlassen werden. Bloß bei zwei Gruppen von Entlassungsgründen – Tätlichkeiten und erhebliche Ehrverletzungen sowie bestimmte strafbare Handlungen, darunter Vermögensdelikte wie der Diebstahl – darf die Entlassung sofort ausgesprochen und die Zustimmung nachträglich eingeholt werden (§ 12 Abs 4 MSchG). Weist das Gericht die Zustimmungsklage ab, ist die Entlassung rechtsunwirksam. Für die Klage gilt dabei ein strenges Unverzüglichkeitsgebot: Sie ist „ehebaldigst" einzubringen, schon ein unbegründetes Zuwarten von zehn Tagen führt zur Verfristung (RIS-Justiz RS0111954). Dass ein Arbeitgeber an dieser Hürde scheitern kann, ohne dass der Entlassungsgrund je geprüft wird, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OGH.

Sachverhalt

Eine schwangere Mitarbeiterin wurde – so die Darstellung des Arbeitgebers – am 2.10.2024 von der Polizei des Diebstahls in den Betriebsräumlichkeiten überführt und festgenommen. Der Arbeitgeber wollte die fristlose Beendigung des Dienstverhältnisses und wusste von seinem Anwalt, dass er dafür die gerichtliche Zustimmung benötigt. Am nächsten Tag richtete er eine E-Mail mit dem Betreff „Fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers" an das Servicecenter des Landesgerichts Klagenfurt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben eine Mitarbeiterin die gestern von der Polizei des Diebstahls in unseren Räumlichkeiten überführt und festgenommen wurde.

Nun soll die FRISTLOSE Kündigung ausgesprochen werden.

Aufgrund dessen, dass eine Schwangerschaft vorliegt hat der Anwalt und die Polizei mich informiert, dass ich die gerichtliche Zustimmung dafür benötige.

Das Polizeiprotokoll liegt noch nicht auf, allerdings wurde die Mitarbeiterin bereits bei der Staatsanwaltschaft angezeigt und ist geständig.

Bitte um Info wie ich hier genau vorzugehen habe und um Rückruf!

Mit freundlichen Grüßen"

Die E-Mail wurde gerichtsintern irrtümlich an eine falsche Stelle weitergeleitet und blieb unbeantwortet. Die Klage auf Zustimmung zur Entlassung brachte der Arbeitgeber erst am 11.11.2024 ein. Die entlassene Mitarbeiterin klagte ihrerseits auf Feststellung des Fortbestands ihres Dienstverhältnisses und obsiegte vor dem Landesgericht Klagenfurt und dem OLG Graz. Das Berufungsgericht ließ allerdings die Revision zu: Ob eine E-Mail an das Servicecenter eines Gerichts ohne tatsächliche Weiterleitung an die Einlaufstelle fristwahrend sein könne, sei höchstgerichtlich ungeklärt.

Die Entscheidung

Der OGH (30.9.2025, 8 ObA 19/25i) wies die Revision zurück. Ob ein Schreiben ein bloßes Ersuchen um Rechtsauskunft oder bereits eine – einer Verbesserung zugängliche – Klage ist, hängt von der konkreten Formulierung ab und ist damit eine Frage des Einzelfalls, die der OGH nur bei unvertretbarer Beurteilung durch die Vorinstanzen aufgreift. Eine solche lag nicht vor; die Revision behauptete sie nach Ansicht des OGH „zu Recht" gar nicht erst.

Auf diese Einordnung kam es entscheidend an. Leidet eine Klage an Formgebrechen, hat das Gericht nämlich einen Verbesserungsauftrag zu erteilen – und wird dieser fristgerecht erfüllt, gilt die Klage als am ursprünglichen Tag eingebracht. Wäre die E-Mail vom 3.10.2024 also eine (bloß formfehlerhafte) Klage gewesen, hätte sie die Frist gewahrt. Sie war aber ihrem Inhalt nach eine Anfrage: Wer um Information ersucht, „wie ich hier genau vorzugehen habe", und um Rückruf bittet, erhebt kein Begehren, sondern kündigt allenfalls eines an. Eine Frage kann das Gericht beantworten, aber nicht zu einer Klage verbessern. Dass die E-Mail intern falsch weitergeleitet wurde und unbeantwortet blieb, änderte daran nichts – ein bloßes Auskunftsersuchen kann die nach § 12 Abs 4 MSchG geforderte unverzügliche Klageerhebung auch dann nicht ersetzen.

Die erst am 11.11.2024 eingebrachte Klage war damit nach der zitierten Rechtsprechung klar verspätet. Die vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob eine inhaltlich taugliche Klage per E-Mail an das Servicecenter überhaupt zulässig und rechtzeitig wäre, ließ der OGH mangels Relevanz für den konkreten Fall ausdrücklich offen.

Rechtliche Einordnung

An der Großzügigkeit der Gerichte gegenüber unbeholfenen Eingaben liegt es nicht. Parteierklärungen sind nach ihrem erkennbaren Zweck auszulegen, auf sprachliche Qualität kommt es nicht an. Anschaulich zeigt das eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (LVwG-S-127/001-2016): Ein E-Mail mit dem Betreff „Einspruch oida" und dem Text „So ned, bei mir sicha ned" wurde dort „zweifellos" als Einspruch gegen eine Strafverfügung gewertet, weil der Anfechtungswille unmissverständlich war. Die Grenze verläuft nicht bei der Wortwahl, sondern beim Erklärungsinhalt: Der derbe Zweizeiler wollte anfechten, die höfliche Anfrage des Arbeitgebers wollte sich erst erkundigen. Nebenbei bemerkt war übrigens auch jener Einspruch verspätet – bei der Form sind die Gerichte nachsichtig, bei Fristen nicht.

Offen bleibt nach der Entscheidung, ob eine E-Mail an das Servicecenter (§ 47b GOG) im Anlassfall als Einbringungsweg genügt hätte. Wer eine Frist zu wahren hat, sollte es darauf nicht ankommen lassen.

Fazit für die Praxis

Steht die Entlassung einer schwangeren Mitarbeiterin im Raum, zählt jeder Tag: Die Zustimmungsklage muss binnen weniger Tage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden, und zwar auf einem verlässlichen Weg – schriftlich per Post oder Einlaufstelle, über einen Anwalt im elektronischen Rechtsverkehr oder mündlich zu Protokoll bei Gericht, wo man beim korrekten Formulieren des Begehrens unterstützt wird. Aus dem Schriftsatz muss hervorgehen, dass geklagt wird, gegen wen, mit welchem Begehren und aufgrund welchen Sachverhalts. Eine formlose E-Mail mit der Bitte um Rückruf leistet nichts davon, und auf einen Rückruf des Gerichts sollte man ohnehin nicht bauen.

Bemerkenswert ist die Rollenverteilung im Anlassfall: Der Arbeitgeber hatte anwaltlichen Rat eingeholt und wusste deshalb, dass er die gerichtliche Zustimmung braucht – die Umsetzung versuchte er dann in Eigenregie. Das Ergebnis: Das Dienstverhältnis besteht trotz des Diebstahlsvorwurfs fort, und allein für das Revisionsverfahren waren der Gegenseite 1.883,40 EUR an Kosten zu ersetzen. Der Anwalt ist eben nicht nur für die Auskunft gut, sondern vor allem für die Durchführung.

Zitiervorschlag

Badalec, OGH: E-Mail ans Servicecenter ist keine Klage auf Zustimmung zur Entlassung, arbeitsrecht-aktuell.at vom 17.11.2025 (abgefragt ).

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