Vertragsauflösung und Bestandsschutz
Zur Motivwidrigkeit einer Kündigung, wenn sie aufgrund der Forderung von Ansprüchen erfolgt, die vom Arbeitgeber erfüllt wurden.
Der OGH bestätigt in seiner Entscheidung 8ObA56/25f, dass eine Kündigungsanfechtung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG nur dann möglich ist, wenn der Arbeitgeber den geltend gemachten Anspruch tatsächlich in Frage stellt. Eine Analogie für Fälle, in denen der Anspruch erfüllt wird, lehnt der OGH ab.
Der Kläger, ein Arbeitnehmer, wandte sich an seine Arbeitgeberin, die beklagte Partei, weil er sich von seinem Vorgesetzten beleidigt fühlte. Die Arbeitgeberin reagierte umgehend, erteilte dem Vorgesetzten eine Verwarnung und drohte dienstrechtliche Konsequenzen an. Als der Kläger am folgenden Tag erneut um Einschreiten bat, wurde ihm eine persönliche Entschuldigung des Vorgesetzten in Aussicht gestellt. Dennoch wurde der Kläger gekündigt.
Der Kläger focht die Kündigung an und berief sich darauf, dass er wegen der Einforderung der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin gekündigt worden sei. Er argumentierte, dass der Anfechtungstatbestand des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG analog auch dann anzuwenden sei, wenn der Arbeitgeber den geltend gemachten Anspruch zwar erfüllt, den Arbeitnehmer aber wegen der Geltendmachung kündigt.
Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück. Zur Begründung führte der OGH aus, dass § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG die Anfechtbarkeit einer Kündigung ausdrücklich davon abhängig macht, dass der Arbeitgeber die geltend gemachten Ansprüche in Frage stellt. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, da die Arbeitgeberin den Ansprüchen des Klägers nachgekommen war.
Der OGH verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach ein Anspruch vom Arbeitgeber „in Frage gestellt“ wird, wenn er ihn nicht erfüllt oder seine Berechtigung in Zweifel zieht. Eine Kündigung, die trotz Erfüllung des Anspruchs erfolgt, fällt daher nicht unter den Anfechtungstatbestand des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung komme nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor die Wahl stellt, seine Forderung aufzugeben oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinzunehmen. Dies war im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Der OGH betonte, dass der Zweck des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG darin besteht, den Arbeitnehmer vor Kündigungen zu schützen, die darauf abzielen, ihn von der Geltendmachung seiner Ansprüche abzuhalten. Dies setze jedoch voraus, dass der Arbeitgeber den Anspruch tatsächlich bestreitet oder nicht erfüllt. Wenn der Arbeitgeber hingegen den Anspruch erfüllt, fehlt es an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes.
Der OGH verwies zudem darauf, dass die Beurteilung, ob ein Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht bei Auseinandersetzungen zwischen Mitarbeitern einschreiten muss, von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Dies begründe für sich genommen keine erhebliche Rechtsfrage, die eine Revision rechtfertigen würde.
Die Literatur kritisiert teilweise, dass offenkundige Vergeltungskündigungen dadurch "legalisiert" werden können, dass der Arbeitgeber den geltend gemachten Anspruch grundsätzlich erfüllt, um dann dennoch eine Kündigung auszusprechen. Die Entscheidung des OGH betont aber weiterhin, dass eine Kündigungsanfechtung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG nur dann erfolgreich sein kann, wenn der Arbeitgeber den geltend gemachten Anspruch tatsächlich in Frage stellt. Die bloße Kündigung nach Erfüllung des Anspruchs reicht für eine Anfechtung nicht aus.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie zwar das Recht haben, ihre Ansprüche geltend zu machen, aber nicht automatisch vor einer Kündigung geschützt sind, wenn der Arbeitgeber diesen Ansprüchen nachkommt. Nur bei einem tatsächlichen "in Frage stellen" - und sei es auch nur durch Nichterfüllung - sieht die Rechtsprechung das verpönte Motiv als verwirklicht an.
Badalec, OGH: Kündigungsanfechtung bei erfüllten Ansprüchen des Arbeitgebers, arbeitsrecht-aktuell.at vom 13.8.2026 (abgefragt ).