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Kündigungsanfechtungsrecht gilt unter Umständen sogar für Geschäftsführungsorgane eines Vereins

12. Oktober 2026 · Mag. Brigitte Sammer, LL.M. · ~4 min

Der OGH stellt in 8 ObA 24/26a klar, dass Mitglieder eines nach den Vereinsstatuten vertretungsbefugten Organs nicht als Arbeitnehmer im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn gelten und daher keine Kündigung nach § 105 ArbVG anfechten können. Offen bleibt, ob dies für alle Vorstandsmitglieder oder nur für die tatsächlich vertretungsbefugten Personen wie Präsident und Kassier gilt. Der Beitrag analysiert frühere OGH-Entscheidungen, die besondere Organisationsstruktur von Vereinen und zeigt, warum nach Ansicht der Autorin nur vertretungsbefugte Organmitglieder vom betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungsschutz ausgenommen sind.

Vertragsauflösung und Bestandsschutz Arbeitsrecht

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