internationales Arbeitsrecht · Abfertigung
Rein administrative Tätigkeiten für eine diplomatische Vertretung begründen keinen engen funktionalen Zusammenhang mit hoheitlichem Handeln
Der OGH bestätigt in 9 ObA 36/26y, dass sich ein ausländischer Staat gegenüber der Abfertigungsklage seines langjährigen Verwaltungsmitarbeiters nicht auf Staatsimmunität berufen kann. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer inhaltlich an hoheitlichen Aufgaben mitwirkt – die bloß mittelbare Unterstützung des diplomatischen Personals genügt nicht.
Wien ist Sitz zahlreicher diplomatischer Vertretungen und internationaler Organisationen – und damit Arbeitsort für viel lokal angestelltes Personal, vom Sekretariat bis zur Haustechnik. Kommt es zum Streit über Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, stellt sich eine Frage, die es im Arbeitsrecht sonst nicht gibt: Darf ein österreichisches Gericht über die Klage überhaupt entscheiden, oder kann sich der ausländische Staat als Arbeitgeber auf seine Staatsimmunität berufen – also auf den völkerrechtlichen Grundsatz, dass Staaten für ihr hoheitliches Handeln nicht der Gerichtsbarkeit anderer Staaten unterliegen? Der OGH hat die Grenzen dieser Immunität in einer aktuellen Entscheidung (9 ObA 36/26y) weiter geklärt.
Der Kläger war fast 36 Jahre lang, von November 1988 bis zu seinem Pensionsantritt Ende September 2024, bei der Ständigen Vertretung eines ausländischen Staates bei der OSZE in Wien beschäftigt. Seine Aufgaben waren durchwegs organisatorischer und administrativer Natur: Er betreute das Personalmanagement für das lokale Personal von Vertretung und Botschafterresidenz, dokumentierte Dienstreisen, organisierte Arbeitsmaterial, Wartungs- und Reparaturarbeiten und bereitete die zugehörigen Verträge zur Unterfertigung durch den Botschafter vor. Daneben erfasste er die jährlichen Ausgaben samt Mehrwertsteuer-Rückerstattung, tätigte vereinzelt – gemeinsam mit dem Botschafter zeichnungsberechtigt – Überweisungen vom Konto der Vertretung, sammelte die ungeöffnete Diplomatenpost zur Weiterleitung an die Botschaft und organisierte Empfänge und Veranstaltungen.
Nach dem Ende des Dienstverhältnisses klagte er auf die „Abfertigung alt" in Höhe eines Bruttojahresgehalts. Der beklagte Staat erhob die Prozesseinrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit: Noch bevor über den Anspruch selbst gesprochen wird, solle das Gericht aussprechen, dass es über die Klage gar nicht entscheiden darf. Die Aufgaben des Klägers seien in einem engen funktionalen Zusammenhang mit der diplomatischen und damit hoheitlichen Tätigkeit des Staates gestanden, weshalb dieser sich auf seine Immunität berufen könne.
Ausgangspunkt ist Art 11 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit. Das Übereinkommen ist zwar bis heute nicht in Kraft getreten, sein Art 11 gilt nach ständiger Rechtsprechung aber als kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht und ist daher zu beachten (RS0132961). Die Grundregel des Abs 1 ist arbeitnehmerfreundlich: Bei Streitigkeiten aus Arbeitsverträgen, die im Gerichtsstaat zu erfüllen sind, kann sich der ausländische Staat gerade nicht auf Immunität berufen. Anderes gilt nach Abs 2 lit a nur, wenn der Arbeitnehmer eingestellt wurde, um bestimmte Aufgaben in Ausübung von Hoheitsgewalt zu erfüllen – wofür der OGH zumindest einen engen funktionalen Zusammenhang der Tätigkeit mit dem hoheitlichen Handeln des Staates verlangt.
Genau an diesem Zusammenhang fehlte es hier. Der Kläger war nach Ansicht des OGH ausschließlich an der Privatwirtschaftsverwaltung der Vertretung beteiligt – also an jenem Bereich, in dem der Staat wie jeder private Rechtsträger auftritt, etwa als Vertragspartner von Handwerkern oder als Dienstgeber von Hauspersonal. Dass seine Arbeit die Tätigkeit des Botschafters und des diplomatischen Personals mittelbar erleichterte, liegt auf der Hand, genügt aber nicht: Mit der inhaltlichen Arbeit der Diplomaten hatte der Kläger nichts zu tun. Auch die beiden Umstände, auf die sich das Rekursgericht gestützt hatte, trugen die Immunität nicht. Die Organisation von Empfängen samt Teilnahme daran begründet keinen hoheitlichen Bezug, solange nichts darauf hindeutet, dass der Mitarbeiter dabei inhaltlich an der Förderung zwischenstaatlicher Beziehungen mitwirkt. Und die vereinzelte Überweisung von Reisekosten an Diplomaten kraft Zeichnungsberechtigung stellt für sich allein ebenfalls keinen engen funktionalen Zusammenhang her.
Das Verfahren hatte davor eine bewegte Geschichte: Das Arbeits- und Sozialgericht Wien hatte die Einrede verworfen, das OLG Wien die Klage hingegen wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen. Der OGH stellte die erstgerichtliche Entscheidung wieder her – über die Abfertigung wird also vor österreichischen Gerichten verhandelt.
Die Entscheidung fügt sich in eine mittlerweile gut konturierte Linie ein. In 9 ObA 37/19k bejahte der OGH die Immunität der USA gegenüber einer Mitarbeiterin, die unstrittig inhaltlich an der Förderung der zwischenstaatlichen Beziehungen iSd Art 3 Abs 1 lit e des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen mitwirkte. In 8 ObA 56/24d hielt er die Beurteilung für vertretbar, dass eine Botschaftsmitarbeiterin, die Visumsanträge prüfte und vereinzelt eigenständig über Sprachnachweise entschied, hoheitsnah tätig war. Der gemeinsame Nenner beider Fälle: Die Arbeitnehmerinnen waren inhaltlich an der hoheitlichen Aufgabe beteiligt.
Mit der vorliegenden Entscheidung zieht der OGH die Gegenlinie nach und ergänzt den Rechtssatz RS0132961 um eine praktisch bedeutsame Klarstellung: Die bloß mittelbare Förderung der hoheitlichen Tätigkeit reicht für den engen funktionalen Zusammenhang nicht aus. Damit ist der Maßstab ein streng funktionaler – es zählt, was der Arbeitnehmer inhaltlich tut, nicht wo er arbeitet, wem er zuarbeitet oder wie eng er organisatorisch an den Botschafter angebunden ist. Selbst der Umgang mit Diplomatenpost und die Mitzeichnung am Konto der Vertretung ändern daran nichts, solange die Tätigkeit selbst administrativ bleibt.
Für das lokal angestellte Verwaltungs- und Unterstützungspersonal diplomatischer Vertretungen bedeutet die Entscheidung ein erhebliches Maß an Rechtssicherheit: Ansprüche aus dem Dienstverhältnis – hier immerhin eine Abfertigung alt nach fast 36 Dienstjahren – können in aller Regel vor österreichischen Gerichten durchgesetzt werden. Die Immunitätseinrede des Staates hilft nur, wenn die konkret ausgeübte Tätigkeit inhaltlich hoheitsnah ist, wie etwa bei der Bearbeitung von Visumsanträgen oder der inhaltlichen Mitwirkung an diplomatischen Aufgaben. Internationale Vertretungen bzw deren lokales Personal sollten den Blick daher konsequent auf das tatsächliche Tätigkeitsprofil richten: Stellenbezeichnung, Arbeitsort und Nähe zur Botschaftsspitze sind für die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit ohne Bedeutung.
Badalec, OGH: Wenn die Staatsimmunität an der Bürotür endet, arbeitsrecht-aktuell.at vom 5.9.2026 (abgefragt ).